Die quantitativen Zielvorgaben nach §10 (3) und §22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen von Herstellern veröffentlicht werden (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18)
Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier:
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register veröffentlicht die jeweils für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller für Deutschland hier:
https://www.stiftung-ear.de/de/service/statistische-daten/jahres-statistik-mitteilung
Jeder Hersteller hat der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht zu melden. Zusätzlich hat jeder Hersteller jährlich bis zum 30. April folgende Mitteilungen zu machen:
Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernimmt die take-e-way GmbH jährlich für seine Hersteller. Die an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register übermittelten Daten finden Sie hier:
Gerätekategorie | Wiederverwendung |
§ 27, Abs. 1, Nr. 6 stoffliche Verwertung/Recycling |
"Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Altgeräte" |
§ 27, Abs. 1, Nr. 7 Verwertung (gesamt) "Verwertete Altgeräte" |
§ 27, Abs. 1, Nr. 8 Beseitigung |
§ 27, Abs. 1, Nr. 9 Export |
Kat. 1 - Wärmeüberträger | 0,07% | 81,23% | 81,31% | 99,33% | 0,60% | 0,00% |
Kat. 2 - Bildschirmgeräte | 0,60% | 85,68% | 86,28% | 94,60% | 3,01% | 0,00% |
Kat. 3 - Lampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
Kat. 3 - Gasentladungslampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
Kat. 4 - Großgeräte | 0,01% | 85,58% | 85,59% | 96,43% | 3,53% | 0,00% |
Kat. 5 - Kleingeräte | 0,04% | 82,68% | 82,72% | 97,59% | 1,82% | 0,54% |
Kat. 6 - Kleine Geräte der ITK | 0,05% | 82,44% | 82,49% | 97,89% | 1,90% | 0,16% |
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie gerne direkt bei unserem verantwortlichen Kollegen Wolfgang Obermeyer an: 040/750687-146!